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   LG Freiburg, 15.08.1991 - 4 T 61/91   

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LG Freiburg, 15.08.1991 - 4 T 61/91 (https://dejure.org/1991,17718)
LG Freiburg, Entscheidung vom 15.08.1991 - 4 T 61/91 (https://dejure.org/1991,17718)
LG Freiburg, Entscheidung vom 15. August 1991 - 4 T 61/91 (https://dejure.org/1991,17718)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Frankfurt, 03.07.2012 - 21 W 22/12

    Beginn der Ausschlagungsfrist für den minderjährigen Erben

    Die herrschende Auffassung hält die Kenntnis beider Eltern für erforderlich (vgl. LG Freiburg, BWNotZ 1993, 44; Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 1944 Rdn. 6; Weidmann, in: JurisPK-BGB, 5. Aufl., § 1944 Rdn. 9; Ivo, in: AnwK-BGB, § 1944 Rdn. 11; Siegmann/Höger, in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 1944 Rdn. 12; Ouart, in: Deutscher Erbrechtskommentar, § 1944 Rdn. 4; Damrau/Masloff, Praxiskommentar Erbrecht, § 1944 Rdn. 2; Lange, Erbrecht, § 38 Rdn. 27).

    Für die Frage, auf wessen Kenntnis im Rahmen von § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB abzustellen ist, kommt es - entgegen einer in der Literatur geäußerten Ansicht (vgl. Muscheler, Erbrecht, Bd. II, Rdn. 2965) - nicht auf die Reichweite von § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB an, da dort nur die gegenüber dem Kind abzugebenden Willenserklärungen behandelt sind, bei der Ausschlagung der Erbschaft aber keine Willenserklärung gegenüber dem Minderjährigen in Rede steht, sondern die Kenntnis von Tatsachen, die die Grundlage für die Entscheidung bilden, ob die Erbschaft ausgeschlagen werden soll oder nicht (vgl. LG Freiburg, BWNotZ 1993, 44).

  • OLG Brandenburg, 29.03.2001 - 10 Wx 3/00

    Erbschaft; Ausschlagen der Erbschaft; Volljährigkeit; Erbausschlagung; Frist;

    Ob dann, wenn das Kind im Wege der Gesamtvertretung durch beide Elternteile vertreten wird, die Kenntnis eines Elternteils genügt (so MünchKomm/Leipold, a.a.O.; Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl., § 1944, Rz. 12; a. A. LG Freiburg, BWNotZ 1993, 44; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1944, Rz. 8) und ob dieser Grundsatz auch auf die Ausübung der elterlichen Sorge nach dem im Jahre 1960 geltenden Recht der DDR anzuwenden wäre, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, wann der Vater der Beteiligten zu 2. und 3. Kenntnis von Anfall und Grund der Berufung erlangt hat.
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